GebrMG
§ 20
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 28.8.1986 I 1455;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 17 G v. 15.7.2024 I Nr. 237
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR201300936
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 82a5837f9ada0531f6ecf2fd1c952fccd3877f816b220e89db3b7bda696648af
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
- Anlage 1 GKG(zu § 3 Abs. 2) Kostenverzeichnis
„… gt sich auf .......... 1,0 Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO i. V. m. § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG, § 20 GebrMG stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgete …“
- Anlage PatKostG(zu § 2 Abs. 1) Gebührenverzeichnis
„… enfrei. II. Klageverfahren 1. Klageverfahren gemäß § 81 PatG, § 85a in Verbindung mit § 81 PatG und § 20 GebrMG in Verbindung mit § 81 PatG 402 100 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . 4,5 402 110 Beendigung des gesamten Ve …“