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GBWiederhV

§ 7

Verordnung über die Wiederherstellung zerstörter oder abhanden gekommener Grundbücher und Urkunden

In das Aufgebot sind aufzunehmen:
a)
die Ankündigung der bevorstehenden Wiederherstellung des Grundbuchs;
b)
die Bezeichnung der Lage, der Beschaffenheit und der Größe des Grundstücks gemäß dem nach § 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung für die Bezeichnung der Grundstücke im Grundbuch maßgebenden Verzeichnis;
c)
die Bezeichnung des Eigenbesitzers;
d)
die Aufforderung an die Personen, die nicht gemäß § 5 Abs. 1 als Eigentümer oder Eigenbesitzer gehört oder deren Rechte nicht gemäß § 5 Abs. 5 vom Eigentümer oder dem sonst Betroffenen angezeigt worden sind, Eintragungen, die zu ihren oder ihres Rechtsvorgängers Gunsten im Grundbuch bestanden haben, binnen einer vom Grundbuchamt zu bestimmenden Frist von mindestens sechs Wochen anzumelden und glaubhaft zu machen, widrigenfalls sie Gefahr laufen würden, bei der Wiederherstellung des Grundbuchs nicht berücksichtigt zu werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 23 G v. 8.12.2010 I 1864

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR010480940

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6b01cb8eb719bf29cbd0eac785e4b195355784299515dd8d4ad06af9168a1e7d

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 2 GBO

    „… buchs; b) die Bezeichnung der Lage, der Beschaffenheit und der Größe des Grundstücks gemäß dem nach § 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung für die Bezeichnung der Grundstücke im Grundbuch maßgebenden Verzeichnis; c) die Bezeichnung des Eigenbesitzers; d) die …“