GBWiederhV
§ 5
Verordnung über die Wiederherstellung zerstörter oder abhanden gekommener Grundbücher und Urkunden
- a)
- wer in dem im § 4 genannten Verzeichnis oder seinen Unterlagen als Eigentümer vermerkt oder dessen Rechtsnachfolger im Eigentum des Grundstücks ist;
- b)
- wer bei der Ermittlung gemäß Buchstabe a als eingetragener Eigentümer bezeichnet wird oder für wessen Eintragung sonst hinreichender Anhalt besteht;
- c)
- der Eigenbesitzer.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 23 G v. 8.12.2010 I 1864
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR010480940
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6b01cb8eb719bf29cbd0eac785e4b195355784299515dd8d4ad06af9168a1e7d
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (2)
- § 26 FamFGErmittlung von Amts wegen
„(1) Über den Inhalt des Grundbuchblatts ist unbeschadet des § 26 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit schriftlich oder mündlich zu hören, a) wer in dem im § 4 genannten Verzeichnis oder seinen Unterlagen als Eigentümer ve …“
- § 393 ZPOUneidliche Vernehmung
„… essordnung über den Zeugenbeweis vernehmen. Die Beeidigung eines Beteiligten steht, unbeschadet des § 393 der Zivilprozessordnung, im Ermessen des Gerichts. (5) Zeigt der Eigentümer oder der sonst Betroffene dem Grundbuchamt die Eintragung von besch …“