Zum Gesetzesinhalt

GBWiederhV

§ 5

Verordnung über die Wiederherstellung zerstörter oder abhanden gekommener Grundbücher und Urkunden

(1) Über den Inhalt des Grundbuchblatts ist unbeschadet des § 26 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit schriftlich oder mündlich zu hören,
a)
wer in dem im § 4 genannten Verzeichnis oder seinen Unterlagen als Eigentümer vermerkt oder dessen Rechtsnachfolger im Eigentum des Grundstücks ist;
b)
wer bei der Ermittlung gemäß Buchstabe a als eingetragener Eigentümer bezeichnet wird oder für wessen Eintragung sonst hinreichender Anhalt besteht;
c)
der Eigenbesitzer.
(2) Die Anhörung nach Absatz 1 kann unterbleiben, wenn sie untunlich ist. In diesem Fall sind nach Möglichkeit andere Personen, die über den Inhalt des Grundbuchs Auskunft geben können, zu hören.
(3) Das Grundbuchamt kann dem Besitzer von Urkunden, die für die Wiederherstellung des Grundbuchs von Bedeutung sind, aufgeben, die Urkunden zur Einsicht vorzulegen.
(4) Das Grundbuchamt kann die Beteiligten nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Zeugenbeweis vernehmen. Die Beeidigung eines Beteiligten steht, unbeschadet des § 393 der Zivilprozessordnung, im Ermessen des Gerichts.
(5) Zeigt der Eigentümer oder der sonst Betroffene dem Grundbuchamt die Eintragung von beschränkten dinglichen Rechten oder sonstigen Beschränkungen an, so ist der von der Eintragung Begünstigte davon in Kenntnis zu setzen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 23 G v. 8.12.2010 I 1864

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR010480940

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6b01cb8eb719bf29cbd0eac785e4b195355784299515dd8d4ad06af9168a1e7d

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (2)
  • § 26 FamFGErmittlung von Amts wegen

    „(1) Über den Inhalt des Grundbuchblatts ist unbeschadet des § 26 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit schriftlich oder mündlich zu hören, a) wer in dem im § 4 genannten Verzeichnis oder seinen Unterlagen als Eigentümer ve …“

  • § 393 ZPOUneidliche Vernehmung

    „… essordnung über den Zeugenbeweis vernehmen. Die Beeidigung eines Beteiligten steht, unbeschadet des § 393 der Zivilprozessordnung, im Ermessen des Gerichts. (5) Zeigt der Eigentümer oder der sonst Betroffene dem Grundbuchamt die Eintragung von besch …“