Zum Gesetzesinhalt

GBWiederhV

§ 2

Verordnung über die Wiederherstellung zerstörter oder abhanden gekommener Grundbücher und Urkunden

Sind die Grundakten oder das Handblatt des zerstörten oder abhanden gekommenen Grundbuchs vorhanden und ergibt sich aus ihnen der Inhalt des Grundbuchs zweifelsfrei, so ist das Grundbuch nach dem Inhalt der Grundakten oder des Handblatts wiederherzustellen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 23 G v. 8.12.2010 I 1864

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR010480940

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6b01cb8eb719bf29cbd0eac785e4b195355784299515dd8d4ad06af9168a1e7d

XML-Quelle beim Herausgeber