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GBWiederhV

§ 1

Verordnung über die Wiederherstellung zerstörter oder abhanden gekommener Grundbücher und Urkunden

(1) Ist ein Grundbuch ganz oder teilweise zerstört oder abhanden gekommen, so hat das Grundbuchamt es von Amts wegen wiederherzustellen. Das gleiche gilt für eine ganz oder teilweise zerstörte oder abhanden gekommene Urkunde, auf die eine Eintragung Bezug nimmt. Urkunden, auf die eine Eintragung sich gründet, ohne auf die Urkunde Bezug zu nehmen, kann das Grundbuchamt wiederherstellen, wenn es dies für angezeigt hält.
(2) (weggefallen)
(3) § 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt auch, soweit die Grundbuchführung den Amtsgerichten noch nicht übertragen ist.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 23 G v. 8.12.2010 I 1864

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR010480940

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6b01cb8eb719bf29cbd0eac785e4b195355784299515dd8d4ad06af9168a1e7d

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 1 FamFGAnwendungsbereich

    „… men, kann das Grundbuchamt wiederherstellen, wenn es dies für angezeigt hält. (2) (weggefallen) (3) § 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt auch, soweit die Grundbuchführung den Amtsgerichten noch nicht übertragen ist.“