GbV
§ 13(Inkrafttreten)
Verordnung über die Bestellung von Gefahrgutbeauftragten in Unternehmen
Dieser Quelldatensatz enthält eine Gliederungsüberschrift ohne eigenen Normtext. Die zugehörigen Vorschriften finden Sie im Inhaltsverzeichnis.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 11.3.2019 I 304;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 6 V v. 19.6.2025 I Nr. 147
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR034100011
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): dc71c827e9d31bb47eeb6c3a2d474387a447ccf61dc63fd4517bb6b51bb75de0