(1) Der schriftliche Teil des Auswahlverfahrens ist ein auf wissenschaftlicher Grundlage entwickelter Leistungstest.
(2) In dem Leistungstest werden kognitive Fähigkeiten, Ausdrucksfähigkeit, Persönlichkeitsmerkmale, praktische Intelligenz und Allgemeinwissen geprüft. Der Leistungstest kann aus mehreren Teilabschnitten bestehen.
(3) Die Bearbeitungszeit für den Leistungstest beträgt höchstens 240 Minuten.
(4) Die Bewertungsentscheidungen dürfen nicht ausschließlich auf eine automatisierte Auswertung gestützt werden.
(5) Der schriftliche Teil des Auswahlverfahrens ist bestanden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber in jedem Teilabschnitt die erforderliche Mindestpunktzahl erreicht hat.
(6) Auf Grund der erzielten Ergebnisse legt die Bundespolizeiakademie eine Rangfolge der erfolgreichen Bewerberinnen und Bewerber fest.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 15.12.2022 I 2862
Sonst: Ersetzt V 2030-6-29 v. 9.4.2013 I 963 (GBPolVDVDV)
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