einer Feststellung der körperlichen Leistungsfähigkeit und
3.
einem mündlichen Teil.
(2) Einzelne Abschnitte des Auswahlverfahrens können unterstützt durch Informationstechnik durchgeführt werden.
(3) Das Bundespolizeipräsidium legt bundeseinheitlich in ergänzenden Bestimmungen fest:
1.
die Inhalte der Teile des Auswahlverfahrens,
2.
den Ablauf der einzelnen Teile sowie
3.
die Bewertungs- und Gewichtungssystematik einschließlich der Mindestpunktzahlen, die für das Bestehen der einzelnen Abschnitte erforderlich sind.
In der Bewertungs- und Gewichtungssystematik können auch für einzelne Kompetenzbereiche Mindestpunktzahlen festgelegt werden. Die Festlegungen können vor dem Beginn des Auswahlverfahrens oder vor jedem Teil erfolgen. Das Bundespolizeipräsidium kann die Bewertungssystematik im laufenden Auswahlverfahren bundeseinheitlich für jeden Teil ändern.
(4) Die Bundespolizeiakademie entscheidet bei Vorliegen einer Täuschung, eines Täuschungsversuchs, eines Mitwirkens an einem solchen oder eines sonstigen Ordnungsverstoßes über den Ausschluss der Bewerberin oder des Bewerbers vom Auswahlverfahren. Die Betroffenen sind vor der Entscheidung anzuhören.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 15.12.2022 I 2862
Sonst: Ersetzt V 2030-6-29 v. 9.4.2013 I 963 (GBPolVDVDV)
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