(1) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt ein Abschlusszeugnis. Das Abschlusszeugnis enthält mindestens die abschließende Rangpunktzahl und die Gesamtnote.
(2) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält außerdem eine Urkunde der Hochschule über die Verleihung des akademischen Grads „Diplom-Verwaltungswirtin (FH)“ oder „Diplom-Verwaltungswirt (FH)“.
(3) Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt einen Bescheid über das Nichtbestehen.
(4) Wer die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt einen Bescheid über das Nichtbestehen und von der Hochschule eine Bescheinigung über die erbrachten Studienleistungen. Aus der Bescheinigung geht hervor, welche Module absolviert worden sind und welche Rangpunkte in den Modulen erreicht worden sind.
(5) Fehler und offensichtliche Unrichtigkeiten bei der Ermittlung oder Mitteilung der Prüfungsergebnisse werden durch das Prüfungsamt berichtigt. Unrichtige Abschlusszeugnisse sind zurückzugeben.
(6) Wird die Laufbahnprüfung nachträglich nach § 40 Absatz 4 für nicht bestanden erklärt, ist das Abschlusszeugnis zurückzugeben.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 15.12.2022 I 2862
Sonst: Ersetzt V 2030-6-29 v. 9.4.2013 I 963 (GBPolVDVDV)
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