GBPolVDVDV
§ 37Bestehen der Laufbahnprüfung, Gesamtnote
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
- 1.
die Durchschnittsrangpunktzahl
der Leistungstestsmit 10 Prozent, - 2.
die Durchschnittsrangpunktzahl
der Zwischenprüfungmit 10 Prozent, - 3.
die Rangpunkte der
schriftlichen Prüfungen
in den Modulen 10 und 14mit je 8 Prozent, - 4.
die Rangpunkte der
praktischen Prüfung
im Modul 16mit 12 Prozent, - 5.
die Rangpunkte der
praktischen Prüfung
im Modul 20mit 8 Prozent, - 6.
die Rangpunktzahl
der Diplomarbeitmit 20 Prozent und - 7.
die Rangpunktzahl der
mündlichen Abschlussprüfungmit 24 Prozent.
- 1.
- der Summe aus
- a)
- der 10-fachen Durchschnittsrangpunktzahl der Leistungstests,
- b)
- der 10-fachen Durchschnittsrangpunktzahl der Zwischenprüfung,
- c)
- der 8-fachen Rangpunktzahl der Prüfung im Modul 10,
- d)
- der 8-fachen Rangpunktzahl der Prüfung im Modul 14,
- e)
- der 12-fachen Rangpunktzahl der praktischen Prüfung im Modul 16,
- f)
- der 20-fachen Rangpunktzahl der Diplomarbeit und
- g)
- der 24-fachen Rangpunktzahl der mündlichen Abschlussprüfung sowie
- 2.
- der Zahl 92.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 15.12.2022 I 2862
Sonst: Ersetzt V 2030-6-29 v. 9.4.2013 I 963 (GBPolVDVDV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR326110017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 93f930e7914ce35bcd88aabef0299e8840451029d0ce3c5f5600fef606b2c05b