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§ 13Fernbleiben und Rücktritt

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei

(1) Bei Fernbleiben oder Rücktritt vom Prüfungsgespräch ohne Genehmigung des Prüfungsamtes gilt das Prüfungsgespräch als nicht bestanden.
(2) Wird das Fernbleiben oder der Rücktritt genehmigt, gilt das Prüfungsgespräch als nicht begonnen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen. Bei Erkrankung kann die Genehmigung in der Regel nur erteilt werden, wenn unverzüglich ein ärztliches Attest vorgelegt wird.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 31.3.2021 I 727

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR051400017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 770b4a63675e38e76f972422eb83fd7ffeaf215e7a8b2879863994dc2b563517

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