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§ 12Bestehen

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei

Das Prüfungsgespräch hat bestanden, wer mindestens fünf Rangpunkte erreicht hat.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 31.3.2021 I 727

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR051400017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 770b4a63675e38e76f972422eb83fd7ffeaf215e7a8b2879863994dc2b563517

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