GBO
§ 82a
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 26.5.1994 I 1114;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 22.6.2026 I Nr. 192
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR001390897
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 09471a4c632dce9bf24066060d7a3348f8c35494233d0cf37a99777686abc4e2
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
- Anlage 1 GNotKG(zu § 3 Absatz 2) Kostenverzeichnis
„… ältnisse verbunden ist. 14111 Die Eintragung im Wege der Grundbuchberichtigung erfolgt aufgrund des § 82a der Grundbuchordnung von Amts wegen: Die Gebühr 14110 beträgt .......... Daneben wird für das Verfahren vor dem Grundbuchamt oder dem Nachla …“
- § 23 GNotKGKostenschuldner in bestimmten gerichtlichen Verfahren
„… en über die Eintragung als Eigentümer im Wege der Grundbuchberichtigung von Amts wegen aufgrund des § 82a der Grundbuchordnung ist der Eigentümer; 12. für die Eintragung des Erstehers als Eigentümer ist nur dieser; 13. für die Eintragung der Sich …“