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GBO

§ 53

Grundbuchordnung

(1) Ergibt sich, daß das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist, so ist von Amts wegen ein Widerspruch einzutragen. Erweist sich eine Eintragung nach ihrem Inhalt als unzulässig, so ist sie von Amts wegen zu löschen.
(2) Bei einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld bedarf es zur Eintragung eines Widerspruchs der Vorlegung des Briefes nicht, wenn der Widerspruch den im § 41 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Inhalt hat. Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden, wenn der Grundschuld- oder Rentenschuldbrief auf den Inhaber ausgestellt ist.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 26.5.1994 I 1114;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 22.6.2026 I Nr. 192

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR001390897

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 09471a4c632dce9bf24066060d7a3348f8c35494233d0cf37a99777686abc4e2

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (4)
  • § 22 BauGBSicherung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen

    „… s die Genehmigung erforderlich war, das Grundbuchamt um die Eintragung eines Widerspruchs ersuchen; § 53 Absatz 1 der Grundbuchordnung bleibt unberührt. Der Widerspruch ist zu löschen, wenn die Baugenehmigungsbehörde darum ersucht oder die Genehmigung er …“

  • § 14 GBWiederhV

    „… werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 10 Abs. 4, § 11 Abs. 2 dieser Verordnung oder § 53 der Grundbuchordnung einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.“

  • Anlage 1 GNotKG(zu § 3 Absatz 2) Kostenverzeichnis

    „… n. (2) Gebühren werden nicht erhoben für 1. Eintragungen und Löschungen, die gemäß § 18 Abs. 2 oder § 53 der Grundbuchordnung von Amts wegen erfolgen, 2. Eintragungen und Löschungen, die auf Ersuchen oder Anordnung eines Gerichts, insbesondere d …“

  • § 7 GrdstVG

    „… ts darum ersucht oder wenn dem Grundbuchamt die Unanfechtbarkeit der Genehmigung nachgewiesen wird. § 53 Abs. 1 der Grundbuchordnung bleibt unberührt. (3) Besteht die auf Grund eines nicht genehmigten Rechtsgeschäfts vorgenommene Eintragung einer Recht …“