GBO
§ 53
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 26.5.1994 I 1114;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 22.6.2026 I Nr. 192
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR001390897
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 09471a4c632dce9bf24066060d7a3348f8c35494233d0cf37a99777686abc4e2
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (4)
- § 22 BauGBSicherung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen
„… s die Genehmigung erforderlich war, das Grundbuchamt um die Eintragung eines Widerspruchs ersuchen; § 53 Absatz 1 der Grundbuchordnung bleibt unberührt. Der Widerspruch ist zu löschen, wenn die Baugenehmigungsbehörde darum ersucht oder die Genehmigung er …“
- § 14 GBWiederhV
„… werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 10 Abs. 4, § 11 Abs. 2 dieser Verordnung oder § 53 der Grundbuchordnung einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.“
- Anlage 1 GNotKG(zu § 3 Absatz 2) Kostenverzeichnis
„… n. (2) Gebühren werden nicht erhoben für 1. Eintragungen und Löschungen, die gemäß § 18 Abs. 2 oder § 53 der Grundbuchordnung von Amts wegen erfolgen, 2. Eintragungen und Löschungen, die auf Ersuchen oder Anordnung eines Gerichts, insbesondere d …“
- § 7 GrdstVG
„… ts darum ersucht oder wenn dem Grundbuchamt die Unanfechtbarkeit der Genehmigung nachgewiesen wird. § 53 Abs. 1 der Grundbuchordnung bleibt unberührt. (3) Besteht die auf Grund eines nicht genehmigten Rechtsgeschäfts vorgenommene Eintragung einer Recht …“