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§ 5

Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete des Grundbuchwesens

(1) Der Umstellungsschutzvermerk wird von Amts wegen im Grundbuch gelöscht, wenn
a)
der Umstellungsbetrag eingetragen wird oder
b)
der Antrag des in § 1 bezeichneten Inhalts oder der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgenommen oder rechtskräftig zurückgewiesen worden ist oder
c)
das Umstellungsverfahren auf andere Weise als durch die rechtskräftige Entscheidung, daß der Umstellungsbetrag sich auf mehr als eine Deutsche Mark für je zehn Reichsmark beläuft, beendet ist oder der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgenommen oder rechtskräftig zurückgewiesen worden ist,
jedoch in den Fällen der Buchstaben b und c nicht, wenn der Umstellungsschutzvermerk auf Grund des § 4 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe c eingetragen ist.
(2) Sind die in Absatz 1 Buchstabe c bezeichneten Voraussetzungen eingetreten, so hat das Amtsgericht dies dem Grundbuchamt mitzuteilen.
(3) Ist der Umstellungsschutzvermerk auf Antrag eingetragen worden, so wird er auch auf Antrag dessen gelöscht, der seine Eintragung beantragt hat.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 154 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR009860963

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1f5b7d942bb971d4ce44593b39e0fda9d21e23881a3d969ad060c174fc3f8977

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