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GBMaßnG

§ 3

Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete des Grundbuchwesens

Nach dem Ende des Jahres 1965 darf bei einer Hypothek ein Umstellungsbetrag, der sich auf mehr als eine Deutsche Mark für je zehn Reichsmark beläuft, in das Grundbuch nur eingetragen werden, wenn
a)
zur Zeit der Eintragung bei der Hypothek ein Umstellungsschutzvermerk eingetragen ist oder
b)
ein nach § 1 Buchstabe b zulässiger Eintragungsantrag gestellt worden ist.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 154 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR009860963

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1f5b7d942bb971d4ce44593b39e0fda9d21e23881a3d969ad060c174fc3f8977

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