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GBBStatÄndVAnl

§ 6Vertretung

Statut der GBB Genossenschafts-Holding Berlin (Anlage zur Verordnung zur Änderung des Statuts der Genossenschaftsbank Berlin und zu deren Umwandlung)

(1) Der Vorstand vertritt die Holding gerichtlich und außergerichtlich.
(2) Erklärungen sind für die Holding verbindlich, wenn sie entweder von zwei Vorstandsmitgliedern oder von einem Vorstandsmitglied gemeinschaftlich mit einem durch den Vorstand bevollmächtigten Vertreter abgegeben werden. Ist eine Willenserklärung der Holding gegenüber abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Vorstandsmitglied.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR021240991

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 546420b05d21d8e22970492c9213919cc642acba7ed41dbf8d24d66e24ca27bf

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