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GastStG

§ 25Sachverständige im Auftrag

Gaststaatgesetz

(1) Sachverständigen im Auftrag können ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit die Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen gewährt werden, die in den Artikeln VI und VII des Allgemeinen VN-Übereinkommens vorgesehen sind. Ihnen können durch Vereinbarung zwischen der internationalen Organisation und der Bundesregierung zusätzliche Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen gewährt werden.
(2) Die Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen werden den Sachverständigen im Auftrag im Interesse der internationalen Organisation und nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt. Die Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen beziehen sich nicht auf eine Befreiung oder Vergütung von Steuern. Der Leiter der internationalen Organisation hat das Recht und die Pflicht, die Immunität eines Sachverständigen in allen Fällen aufzuheben, in denen sie ohne Schädigung der Interessen der internationalen Organisation aufgehoben werden kann.
(3) Zoll- und umsatzsteuerrechtliche Privilegien können nur gewährt werden, soweit dies im Recht der Europäischen Union vorgesehen und zugelassen ist.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR192910019

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1a427bf69a15e13a475533d9bb279bc3921807572f25f0ba01c2d1aa5ef09f2f

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