GastG
§ 5Auflagen
- 1.
- der Gäste gegen Ausbeutung und gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit,
- 2.
- der im Betrieb Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder
- 3.
- gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und sonst gegen erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke sowie der Allgemeinheit
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 20.11.1998 I 3418;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 10.3.2017 I 420
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR004650970
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a26ea30a0b2e4f31ea60c015e5888d631355704dcdb0a07cb90849b86d0ce480