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GastG

§ 3Inhalt der Erlaubnis

Gaststättengesetz

(1) Die Erlaubnis ist für eine bestimmte Betriebsart und für bestimmte Räume zu erteilen. Die Betriebsart ist in der Erlaubnisurkunde zu bezeichnen; sie bestimmt sich nach der Art und Weise der Betriebsgestaltung, insbesondere nach den Betriebszeiten und der Art der Getränke, der zubereiteten Speisen, der Beherbergung oder der Darbietungen.
(2) Die Erlaubnis darf auf Zeit erteilt werden, soweit dieses Gesetz es zuläßt oder der Antragsteller es beantragt.
(3) (weggefallen)
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 20.11.1998 I 3418;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 10.3.2017 I 420

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR004650970

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a26ea30a0b2e4f31ea60c015e5888d631355704dcdb0a07cb90849b86d0ce480

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