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GastG

§ 12Gestattung

Gaststättengesetz

(1) Aus besonderem Anlaß kann der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend auf Widerruf gestattet werden.
(2) (weggefallen)
(3) Dem Gewerbetreibenden können jederzeit Auflagen erteilt werden.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 20.11.1998 I 3418;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 10.3.2017 I 420

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR004650970

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a26ea30a0b2e4f31ea60c015e5888d631355704dcdb0a07cb90849b86d0ce480

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