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GastG

§ 11Vorläufige Erlaubnis und vorläufige Stellvertretungserlaubnis

Gaststättengesetz

(1) Personen, die einen erlaubnisbedürftigen Gaststättenbetrieb von einem anderen übernehmen wollen, kann die Ausübung des Gaststättengewerbes bis zur Erteilung der Erlaubnis auf Widerruf gestattet werden. Die vorläufige Erlaubnis soll nicht für eine längere Zeit als drei Monate erteilt werden; die Frist kann verlängert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Erteilung einer vorläufigen Stellvertretungserlaubnis.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 20.11.1998 I 3418;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 10.3.2017 I 420

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR004650970

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a26ea30a0b2e4f31ea60c015e5888d631355704dcdb0a07cb90849b86d0ce480

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