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GasLastV

§ 11

Verordnung über die Sicherstellung der Gasversorgung

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Sie darf gemäß § 2 Abs. 1 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes nur nach Maßgabe des Artikels 80a des Grundgesetzes und erst dann angewandt werden, wenn es das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung bestimmt.
(3) Die §§ 2 und 4 sind mit dem Inkrafttreten anwendbar.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 264 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR018490976

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a5983e715199f2b7b0faef7fc5557b40fb473958f1d57a2a7565e9ccde7fb083

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