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GasLastV

§ 10

Verordnung über die Sicherstellung der Gasversorgung

Die Senate der Länder Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieser Verordnung über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 264 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR018490976

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a5983e715199f2b7b0faef7fc5557b40fb473958f1d57a2a7565e9ccde7fb083

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