(1) Hat der Eigentümer eines technisch nicht anpassbaren Gasgeräts zum Zweck der Beheizung von Räumen gegen den Netzbetreiber einen Kostenerstattungsanspruch nach § 19a Absatz 3 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, so hat er gegen diesen einen zusätzlichen Kostenerstattungsanspruch
1.
in Höhe von 500 Euro, wenn das Gasgerät zum Zeitpunkt des technischen Umstellungstermins nicht älter als zehn Jahre ist,
2.
in Höhe von 250 Euro, wenn das Gasgerät zum Zeitpunkt des technischen Umstellungstermins älter als zehn Jahre, aber nicht älter als 20 Jahre ist, oder
3.
in Höhe von 100 Euro, wenn das Gasgerät zum Zeitpunkt des technischen Umstellungstermins älter als 20 Jahre, aber nicht älter als 25 Jahre ist.
Von dem Kostenerstattungsanspruch nach § 1 Absatz 1 Satz 1 erfasst sind nur Gasgeräte zum primären Zweck der zentralen oder dezentralen Beheizung von Räumen in der häuslichen oder vergleichbaren Nutzung.
(2) Unverzüglich nach Feststellung der Nicht-Anpassbarkeit des Gasgeräts hat der Netzbetreiber den betroffenen Anschlussnehmer schriftlich über die Nicht-Anpassbarkeit zu informieren und auf den Kostenerstattungsanspruch nach § 1 Absatz 1 Satz 1 hinzuweisen. Der Kostenerstattungsanspruch entsteht nur dann, wenn die Installation des Neugeräts nach Feststellung der Nicht-Anpassbarkeit und vor dem technischen Umstellungstermin erfolgt. Im Übrigen ist § 19a Absatz 3 Satz 4, 5 und 8 des Energiewirtschaftsgesetzes hinsichtlich des Kostenerstattungsanspruchs entsprechend anzuwenden.
(3) Der Nachweis des Alters des Gasgeräts nach Absatz 1 obliegt dem Eigentümer. Das Alter des Gasgeräts ist in der Regel anhand des Typschilds des Gasgeräts zu bestimmen.
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