Zum Gesetzesinhalt

GasGKErstV

Eingangsformel

Verordnung zu Kostenerstattungsansprüchen für Gasgeräte

Auf Grund des § 19a Absatz 3 Satz 6 des Energiewirtschaftsgesetzes, der durch Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe c des Gesetzes vom 14. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2874) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz:
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR193600017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e01ebc1a57880711b55e91432406a2d2ea2be141a657623bb74d0ab5691e7193

XML-Quelle beim Herausgeber