Zum Gesetzesinhalt

GartenKundenBerPrV

§ 8Wiederholung der Prüfung

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Kundenberater/Geprüfte Kundenberaterin - Gartenbau

(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden.
(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der Prüfung in den einzelnen Prüfungsteilen und in den einzelnen Prüfungsleistungen gemäß § 7 Abs. 1 zu befreien, wenn seine Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung mindestens mit der Note "ausreichend" bewertet worden sind und er sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tag der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 4 G v. 23.7.2001 I 1663

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR159300994

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c3f67d0ea890cbbde05ed9c61db9e623c526a4adf2e5a2c95264c535e199f5c0

XML-Quelle beim Herausgeber