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GartenKundenBerPrV

§ 7Bestehen der Prüfung, Gesamtnote

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Kundenberater/Geprüfte Kundenberaterin - Gartenbau

(1) Die drei Prüfungsteile sind gesondert zu bewerten. Für den Teil "Warenkunde und Dienstleistungen" ist eine Note als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in der Prüfung gemäß § 4 Abs. 4 und in der Prüfung gemäß § 4 Abs. 5 zu bilden. Für den Teil "Kundenberatung und Verkauf" ist eine Note als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in der Prüfung gemäß § 5 Abs. 4 und in der Prüfung gemäß § 5 Abs. 5 zu bilden. Für den Teil "Markt und Betrieb" ist eine Note als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in der Prüfung gemäß § 6 Abs. 4 und in der Prüfung gemäß § 6 Abs. 5 zu bilden.
(2) Über die Gesamtleistung in der Prüfung ist eine Note zu bilden; sie ist als arithmetisches Mittel aus den Noten für die drei Prüfungsteile zu errechnen.
(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer in jedem Prüfungsteil mindestens die Note "ausreichend" erzielt hat. Sie ist nicht bestanden, wenn in der gesamten Prüfung eine der Prüfungsleistungen gemäß Absatz 1 mit "ungenügend" oder mehr als eine dieser Prüfungsleistungen mit "mangelhaft" benotet worden ist.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 4 G v. 23.7.2001 I 1663

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR159300994

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c3f67d0ea890cbbde05ed9c61db9e623c526a4adf2e5a2c95264c535e199f5c0

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