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GArchDVDV

§ 21Zweck und Bestandteile der Laufbahnprüfung

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Archivdienst des Bundes

(1) In der Laufbahnprüfung weisen die Anwärterinnen und Anwärter nach, dass sie
1.
gründliche Fachkenntnisse erworben haben und
2.
fähig sind, methodisch und selbständig auf wissenschaftlicher Grundlage zu arbeiten.
(2) Die Laufbahnprüfung besteht aus
1.
einer schriftlichen Prüfung und
2.
einer mündlichen Prüfung.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 23 V v. 11.3.2026 I Nr. 67

Sonst: Ersetzt V 2030-8-5-6 v. 18.12.2015 I 2478 (GArchDVDV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR051710019

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3efa62de2d5c1f15fef417594707374644434598f1253bfdfe0076adddcaa8c1

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