GarBBAnO
§ 6Tragende Wände, Decken, Dächer
Anordnung über den Bau und Betrieb von Garagen
- 1.
- bei oberirdischen Mittel- und Großgaragen nur feuerhemmend und aus nichtbrennbaren Baustoffen zu sein, soweit sich aus den §§ 26 und 30 BauO keine weitergehenden Anforderungen ergeben;
- 2.
- bei offenen Mittel- und Großgaragen in Gebäuden, die allein der Garagennutzung dienen, nur aus nichtbrennbaren Baustoffen zu bestehen.
- 1.
- bei eingeschossigen oberirdischen Mittel- und Großgaragen auch mit Dacheinstellplätzen, wenn das Gebäude allein der Garagennutzung dient,
- 2.
- bei Kleingaragen, soweit sich aus den §§ 26 und 30 BauO keine weitergehenden Anforderungen ergeben.
- 1.
- die Gebäude allein der Garagennutzung dienen
- 2.
- die Garagen offene Kleingaragen sind oder
- 3.
- die Kleingaragen in Gebäuden liegen, an deren tragende oder aussteifende Wände und Decken keine Anforderungen hinsichtlich des Brandschutzes gestellt werden.
- 1.
- bei Großgaragen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen,
- 2.
- bei Mittelgaragen mindestens schwerentflammbar sein.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: DDNR016110990
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a010aedb4c729d9e27e61ae23fded8a8c09ab08841e165c2dd8fad4b9a104821