(1) Ein Einstellplatz muß mindestens 5 m lang sein. Die Breite eines Einstellplatzes muß mindestens betragen
1.
2,30 m, wenn keine Längsseite
2.
2,40 m, wenn eine Längsseite
3.
2,50 m, wenn jede Längsseite
des Einstellplatzes im Abstand bis zu 0,10 m durch Wände, Stützen, andere Bauteile oder Einrichtungen begrenzt ist;
4.
3,50 m, wenn der Einstellplatz für Behinderte bestimmt ist.
Einstellplätze auf kraftbetriebenen Hebebühnen brauchen nur 2,30 m breit zu sein.
(2) Fahrgassen müssen, soweit sie unmittelbar der Zu- oder Abfahrt von Einstellplätzen dienen, hinsichtlich ihrer Breite mindestens die Anforderungen der folgenden Tabelle erfüllen; Zwischenwerte sind gradlinig einzuschalten:
Anordnung der Einstellplätze zur Fahrgasse
Erforderliche Fahrgassenbreite einer Einstellplatzbreite von
(in m) bei
2,30 m
2,40 m
2,50 m
90 Grad
6,50
6,00
5,50
bis 45 Grad
3,50
3,25
3,00
(3) Fahrgassen müssen, soweit sie nicht unmittelbar der Zu- oder Abfahrt von Einstellplätzen dienen, mindestens 2,75 m breit sein.
(4) Fahrgassen mit Gegenverkehr müssen in Mittel- und Großgaragen mindestens 5 m breit sein.
(5) Die einzelnen Einstellplätze und die Fahrgassen sind mindestens durch Markierungen am Boden leicht erkennbar und dauerhaft gegeneinander abzugrenzen. Garagen müssen in jedem Geschoß leicht erkennbare und dauerhafte Hinweise auf Fahrtrichtungen und Ausfahrten haben. Dies gilt nicht für Kleingaragen ohne Fahrgassen.
(6) Für Einstellplätze auf horizontal verschiebbaren Plattformen können Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 gestattet werden, wenn die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird und eine Breite der Fahrgasse von mindestens 2,75 m erhalten bleibt.
Fassungsangaben der Quelle
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
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