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GAPStatV

§ 3Übermittlungspflichten der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung

Verordnung zur Durchführung der Erhebungen nach dem Gesundheitsausgaben- und -personalstatistikgesetz

Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung übermittelt dem Statistischen Bundesamt für Zwecke der Gesundheitsausgabenstatistik jährlich, spätestens bis zum 31. Dezember des dem Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres, folgende Angaben aus ihrer Frequenzstatistik:
1.
die Gesamtkosten und der Anteil der für in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte entstandenen Kosten an den Gesamtkosten im Bereich Zahnersatz unter Einbeziehung der Direktabrechnungsfälle,
2.
die Angabe, wie sich die Gesamtkosten im Bereich Zahnersatz auf die Positionen Honorar sowie Material- und Laborkosten aufteilen und
3.
die Ausgaben im Bereich Kieferorthopädie für Honorar sowie Material- und Laborkosten, gegliedert nach Versichertenanteil und Zuschuss der Krankenkassen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR1710A0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0494d3043b55428146d3e1289f008ac025fcba58b31c84254bc3052835ddbff0

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