GAPStatV
§ 1Übermittlungspflichten der Bundesagentur für Arbeit
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR1710A0023
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0494d3043b55428146d3e1289f008ac025fcba58b31c84254bc3052835ddbff0
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 3 SGB 3Leistungen der Arbeitsförderung
„… r folgenden Kalenderjahres, Daten zu der Höhe der Ausgaben für ausgewählte Leistungen im Rahmen des § 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch. (2) Die Bundesagentur für Arbeit übermittelt dem Statistischen Bundesamt für Zwecke der Gesundheitspersonalstatistik u …“