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GAPStatV

§ 1Übermittlungspflichten der Bundesagentur für Arbeit

Verordnung zur Durchführung der Erhebungen nach dem Gesundheitsausgaben- und -personalstatistikgesetz

(1) Die Bundesagentur für Arbeit übermittelt dem Statistischen Bundesamt für Zwecke der Gesundheitsausgabenstatistik jährlich, spätestens bis zum 31. Dezember des dem Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres, Daten zu der Höhe der Ausgaben für ausgewählte Leistungen im Rahmen des § 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch.
(2) Die Bundesagentur für Arbeit übermittelt dem Statistischen Bundesamt für Zwecke der Gesundheitspersonalstatistik und des regionalen Gesundheitspersonalmonitorings jährlich, spätestens bis zum 30. September des dem Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres, die Daten der sozialversicherungspflichtig und geringfügig Beschäftigten, jeweils gegliedert nach Berufen, Wirtschaftszweigen, Geschlecht, Alter und Beschäftigungsart zum Stichtag 31. Dezember. Die Daten sind jeweils für den Arbeitsort der Beschäftigten pro Kreis oder kreisfreier Stadt und für den Bund zu übermitteln.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR1710A0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0494d3043b55428146d3e1289f008ac025fcba58b31c84254bc3052835ddbff0

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 3 SGB 3Leistungen der Arbeitsförderung

    „… r folgenden Kalenderjahres, Daten zu der Höhe der Ausgaben für ausgewählte Leistungen im Rahmen des § 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch. (2) Die Bundesagentur für Arbeit übermittelt dem Statistischen Bundesamt für Zwecke der Gesundheitspersonalstatistik u …“