GAPKondG
§ 26Verordnungsermächtigungen
Gesetz zur Durchführung der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik geltenden Konditionalität
- 1.
- die näheren Einzelheiten der GAB gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 1,
- 2.
- die näheren Einzelheiten der GLÖZ-Standards gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 2,
- 3.
- die näheren Einzelheiten des Systems zur Kontrolle und Sanktion bezüglich der GAB gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 1 und der GLÖZ-Standards gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 2,
- 4.
- die näheren Einzelheiten zur Bestimmung der Region nach § 4 Absatz 2.
- 1.
- die Kriterien zur Auswahl der zu kontrollierenden Begünstigten,
- 2.
- die Festlegung von Verwaltungskontrollen für einzelne GLÖZ-Standards nach § 14 Absatz 2 Satz 2,
- 3.
- das vereinfachte Kontrollsystem nach § 14 Absatz 3,
- 4.
- die Durchführung der Kontrollen einschließlich der Auswahl der zu kontrollierenden Begünstigten,
- 5.
- den Kontrollbericht und
- 6.
- die Durchführung der Verwaltungssanktionen.
- 1.
- Verweisungen auf Vorschriften der Unionsregelung zu ändern, soweit es zur Anpassung an Änderungen dieser Vorschriften erforderlich ist, oder
- 2.
- Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu streichen oder in ihrem Wortlaut einen verbleibenden Anwendungsbereich anzupassen, soweit sie durch den Erlass entsprechender Vorschriften in Verordnungen der Europäischen Union unanwendbar geworden sind.
- 1.
- die Benennung der zur Umsetzung der in der Unionsregelung bezeichneten Anforderungen bezüglich geltender Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen oder Arbeitgeberverpflichtungen erlassenen Regelungen,
- 2.
- die näheren Einzelheiten der Mitteilung bei Verstößen gegen Vorschriften der sozialen Konditionalität, insbesondere den Inhalt und die Bestandteile sowie die Form und Frist zur Übermittlung an die Zahlstelle und
- 3.
- die Durchführung der Verwaltungssanktionen bei Verstößen gegen die soziale Konditionalität.
Stand: Geändert durch Art. 1 G v. 18.11.2024 I Nr. 356
Sonst: Gem. § 24 Abs. 2 dieses G iVm Nr. 1 Bek. v. 5.12.2022 I 2262 ist dieses G im Übrigen am 22.11.2022 in Kraft getreten
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR299600021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 976529d31d80842f6bb5c71b43f2bd669bd85879a1bcb579fd71d7fc2ac056f4