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GAPKondG

Allgemeine Hinweise

Gesetz zur Durchführung der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik geltenden Konditionalität

Fußnoten und Hinweise der Quelle


(+++ Textnachweis ab: 23.7.2021 +++)

(+++ Zur Anwendung vgl. § 27 +++)
Gem. § 24 Abs. 1 treten die §§ 1, 9, 12 Absatz 5, 7 und 8 sowie § 23 am 23.7.2021 in Kraft. Gem. § 24 Abs. 2 tritt dieses G im Übrigen an dem Tag in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Europäische Kommission den Durchführungsbeschluss mit der Genehmigung des durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums zu finanzierenden Strategieplanes für Deutschland gefasst hat.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 G v. 18.11.2024 I Nr. 356

Sonst: Gem. § 24 Abs. 2 dieses G iVm Nr. 1 Bek. v. 5.12.2022 I 2262 ist dieses G im Übrigen am 22.11.2022 in Kraft getreten

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR299600021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 976529d31d80842f6bb5c71b43f2bd669bd85879a1bcb579fd71d7fc2ac056f4

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