GAPInVeKoSV
§ 26Nicht förderfähige Hanfsorten; Bekanntmachung
Verordnung zur Durchführung des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 12.8.2026 I Nr. 237
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR635300022
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0c4e58c034f90781a47774e474cc51647e78fdff80ea9dd432890865b97518dd
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 11 GAPDZVFörderfähige Fläche
„Die Bundesanstalt hat die Hanfsorten, im Falle deren Anbaus eine Fläche nach § 11 Absatz 2 Nummer 2 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung keine förderfähige Fläche für die Direktzahlungen mehr ist, bis zum 1. Januar des Antragsjahres im Bundesanzeiger bekan …“