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§ 24Meldungen über Hopfenflächen

Verordnung zur Durchführung des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems

Die Bundesanstalt hat den anerkannten Erzeugerorganisationen im Hopfensektor vor dem 30. September jedes Jahres die nach § 16 erhobenen und der Bundesanstalt seitens der zuständigen Behörden der Länder nach § 27 Absatz 5 mitgeteilten Angaben ihrer jeweiligen mit Namen und Betriebsnummer nach § 9 Nummer 1, 5, 6 bis 8 identifizierten Mitglieder zu den Hopfenflächen zu übermitteln. Die anerkannten Erzeugerorganisationen im Hopfensektor dürfen diese Daten ausschließlich zur Identifizierung der landwirtschaftlichen Parzellen nach Artikel 62 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2115 im Rahmen der Antragstellung nach einer auf Grund des § 2 Absatz 5 des Hopfengesetzes erlassenen Verordnung verwenden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 12.8.2026 I Nr. 237

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR635300022

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0c4e58c034f90781a47774e474cc51647e78fdff80ea9dd432890865b97518dd

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