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GAPInVeKoSG

§ 7Betriebsnummer

Gesetz zur Durchführung des im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik einzuführenden Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems

(1) Die zuständige Behörde teilt jedem Betriebsinhaber für die in § 1 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 genannten Vorschriften und jedem Antragsteller für die in § 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b und c genannten Zahlungen zu Zwecken der Identifizierung eine Nummer zu (Betriebsnummer).
(2) Die zuständige Behörde teilt auf Antrag jedem Mitglied einer Erzeugerorganisation im Sektor Obst und Gemüse gemäß den in § 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a genannten Regelungen zum Zwecke der Identifizierung eine Betriebsnummer zu, sofern das Mitglied Erzeuger ist und nicht bereits über eine Betriebsnummer verfügt.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Gem. § 18 Abs. 2 iVm Nr. 3 Bek. v. 5.12.2022 I 2262 ist dieses G mit Ausnahme der §§ 1 u. 17 am 22.11.2022 in Kraft getreten

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR352300021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4b638b61d5a2257aa36f795f4b69bca854f0b0707d9b35d230767918a29ae738

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