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§ 5Sammelantrag

Gesetz zur Durchführung des im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik einzuführenden Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems

(1) Die Beantragung der Direktzahlungen erfolgt in einem einzigen Antrag je Betriebsinhaber (Sammelantrag).
(2) Der Sammelantrag muss bezogen auf Flächen in geodatenbasierter Form gestellt werden.
(3) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Förderfähigkeit und zur Kontrolle der Konditionalität erforderlichen Angaben enthalten.
(4) Der Betriebsinhaber kann den Sammelantrag jederzeit zurücknehmen. Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber bereits auf einen Verstoß hingewiesen, ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Kontrolle vor Ort durchzuführen, oder wird bei einer Kontrolle vor Ort ein Verstoß festgestellt, so können die von dem Verstoß betroffenen Teile des Sammelantrags nicht zurückgenommen werden.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Gem. § 18 Abs. 2 iVm Nr. 3 Bek. v. 5.12.2022 I 2262 ist dieses G mit Ausnahme der §§ 1 u. 17 am 22.11.2022 in Kraft getreten

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR352300021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4b638b61d5a2257aa36f795f4b69bca854f0b0707d9b35d230767918a29ae738

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