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§ 11Kürzungen, Sanktionen und Ausschlüsse

Gesetz zur Durchführung des im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik einzuführenden Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems

(1) Hat ein Betriebsinhaber die Fördervoraussetzungen für die Direktzahlungen nicht oder nicht vollumfänglich erfüllt (Verstoß), wird die beantragte Direktzahlung gekürzt.
(2) Darüber hinaus werden die verwaltungsrechtlichen Sanktionen nach diesem Kapitel angewandt. Die verwaltungsrechtlichen Sanktionen bestehen in der Zahlung eines über die Kürzung nach Absatz 1 hinausgehenden Betrages durch den Betriebsinhaber. Zudem kann der Betriebsinhaber von einer Direktzahlung ausgeschlossen werden.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Gem. § 18 Abs. 2 iVm Nr. 3 Bek. v. 5.12.2022 I 2262 ist dieses G mit Ausnahme der §§ 1 u. 17 am 22.11.2022 in Kraft getreten

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR352300021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4b638b61d5a2257aa36f795f4b69bca854f0b0707d9b35d230767918a29ae738

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