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GAPInVeKoSG

§ 10Kontrollstichproben

Gesetz zur Durchführung des im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik einzuführenden Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems

Für die stichprobenartigen Kontrollen vor Ort gemäß § 9 Absatz 2 Satz 2 zieht die zuständige Behörde eine Stichprobe aus der Grundgesamtheit der Betriebsinhaber. Die Stichprobe umfasst einen Zufallsanteil, der eine repräsentative Fehlerquote gewährleistet, und einen risikobasierten Anteil, der sich auf die Bereiche mit dem höchsten Fehlerrisiko bezieht.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Gem. § 18 Abs. 2 iVm Nr. 3 Bek. v. 5.12.2022 I 2262 ist dieses G mit Ausnahme der §§ 1 u. 17 am 22.11.2022 in Kraft getreten

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR352300021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4b638b61d5a2257aa36f795f4b69bca854f0b0707d9b35d230767918a29ae738

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