Zum Gesetzesinhalt

GAPDZG

§ 31Berechnung der tatsächlichen Einheitsbeträge

Gesetz zur Durchführung der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik finanzierten Direktzahlungen

(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft berechnet die tatsächlichen Einheitsbeträge, die den Betriebsinhabern je Einheit zu gewähren sind.
(2) Die Methode der Berechnung der tatsächlichen Einheitsbeträge wird in einer Rechtsverordnung auf Grund der in § 2 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Vorschriften geregelt. Dabei ist insbesondere zu regeln, dass
1.
ein tatsächlicher Einheitsbetrag den geplanten Höchsteinheitsbetrag oder, soweit ein solcher nicht vorgesehen ist, den höchsten geplanten Einheitsbetrag nicht überschreiten darf,
2.
Mittel aus Mittelzuweisungen für Öko-Regelungen, sofern die Unionsregelung nicht entgegensteht,
a)
auf die im Recht der Europäischen Union für Deutschland festgesetzte Zuweisung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums übertragen und dort gemäß dem Recht der Europäischen Union verwendet werden, wenn sich aus den Mitteilungen der Länder nach § 30 ergibt, dass der Bedarf an Mitteln für Öko-Regelungen die dafür zur Verfügung stehende Mittelzuweisung um einen Betrag unterschreitet, der mindestens 1,5 Prozent des Betrags entspricht, der nach der Unionsregelung der Festsetzung von Mitteln für Öko-Regelungen zugrunde zu legen ist,
b)
soweit kein Fall des Buchstaben a vorliegt, für die sonstigen Direktzahlungen verwendet werden,
3.
gewährleistet ist, dass der Betrag der in der Unionsregelung enthaltenen einschlägigen Zuweisung für das jeweilige Jahr eingehalten ist.
(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft berechnet die Übertragung von Mitteln in den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums nach Absatz 2 Nummer 2 und führt sie durch.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 17.7.2025 I Nr. 166

Sonst: Gem. § 36 Abs. 2 dieses G iVm Nr. 2 Bek. v. 5.12.2022 I 2262 tritt dieses G im Übrigen am 22.11.2022 in Kraft

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR300300021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 078a7d9fe9366b50b7958a15c0a09635705e444312d07603b721ee52f5f908e7

XML-Quelle beim Herausgeber