GAPDZG
§ 31Berechnung der tatsächlichen Einheitsbeträge
Gesetz zur Durchführung der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik finanzierten Direktzahlungen
- 1.
- ein tatsächlicher Einheitsbetrag den geplanten Höchsteinheitsbetrag oder, soweit ein solcher nicht vorgesehen ist, den höchsten geplanten Einheitsbetrag nicht überschreiten darf,
- 2.
- Mittel aus Mittelzuweisungen für Öko-Regelungen, sofern die Unionsregelung nicht entgegensteht,
- a)
- auf die im Recht der Europäischen Union für Deutschland festgesetzte Zuweisung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums übertragen und dort gemäß dem Recht der Europäischen Union verwendet werden, wenn sich aus den Mitteilungen der Länder nach § 30 ergibt, dass der Bedarf an Mitteln für Öko-Regelungen die dafür zur Verfügung stehende Mittelzuweisung um einen Betrag unterschreitet, der mindestens 1,5 Prozent des Betrags entspricht, der nach der Unionsregelung der Festsetzung von Mitteln für Öko-Regelungen zugrunde zu legen ist,
- b)
- soweit kein Fall des Buchstaben a vorliegt, für die sonstigen Direktzahlungen verwendet werden,
- 3.
- gewährleistet ist, dass der Betrag der in der Unionsregelung enthaltenen einschlägigen Zuweisung für das jeweilige Jahr eingehalten ist.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 17.7.2025 I Nr. 166
Sonst: Gem. § 36 Abs. 2 dieses G iVm Nr. 2 Bek. v. 5.12.2022 I 2262 tritt dieses G im Übrigen am 22.11.2022 in Kraft
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR300300021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 078a7d9fe9366b50b7958a15c0a09635705e444312d07603b721ee52f5f908e7