GAPDZG
§ 24Festlegungen für die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen
Gesetz zur Durchführung der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik finanzierten Direktzahlungen
- 1.
- Anforderungen in Bezug auf das Alter oder andere Eigenschaften der Tiere, die für die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen förderfähig sind,
- 2.
- eine Mindestzahl von Tieren, für die der Antrag zu stellen ist,
- 3.
- ein Haltungszeitraum,
- 4.
- Anforderungen an die Haltungsform.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 17.7.2025 I Nr. 166
Sonst: Gem. § 36 Abs. 2 dieses G iVm Nr. 2 Bek. v. 5.12.2022 I 2262 tritt dieses G im Übrigen am 22.11.2022 in Kraft
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR300300021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 078a7d9fe9366b50b7958a15c0a09635705e444312d07603b721ee52f5f908e7