Zum Gesetzesinhalt

GAPDZG

§ 20Festlegung der Öko-Regelungen

Gesetz zur Durchführung der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik finanzierten Direktzahlungen

(1) Es werden mindestens folgende Öko-Regelungen angewendet:
1.
eine Bereitstellung von Flächen zur Verbesserung der Biodiversität und Erhaltung von Lebensräumen durch:
a)
nichtproduktive Flächen auf Ackerland über den sich aus oder auf Grund von § 11 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes ergebenden verpflichtenden Anteil hinaus,
b)
Anlage von Blühstreifen oder -flächen auf Ackerland, das der Betriebsinhaber nach Buchstabe a bereitstellt,
c)
Anlage von Blühstreifen oder -flächen in Dauerkulturen oder
d)
Altgrasstreifen oder -flächen in Dauergrünland,
2.
ein Anbau vielfältiger Kulturen mit mindestens fünf Hauptfruchtarten im Ackerbau einschließlich des Anbaus von Leguminosen mit einem Mindestanteil von 10 Prozent,
3.
die Beibehaltung einer agroforstlichen Bewirtschaftungsweise auf Ackerland und Dauergrünland,
4.
die Extensivierung des gesamten Dauergrünlands des Betriebs,
5.
die ergebnisorientierte extensive Bewirtschaftung von Dauergrünlandflächen mit Nachweis von mindestens vier regionalen Kennarten,
6.
die Bewirtschaftung von Acker- oder Dauerkulturflächen des Betriebes ohne Verwendung von chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln,
7.
die Anwendung von durch die Schutzziele bestimmten Landbewirtschaftungsmethoden auf landwirtschaftlichen Flächen in Natura 2000-Gebieten.
(2) In einer Rechtsverordnung auf Grund der in § 2 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Vorschriften erfolgen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit:
1.
die Regelung der bei den Öko-Regelungen nach Absatz 1 einzuhaltenden Verpflichtungen,
2.
die Festsetzung der indikativen Mittelzuweisung für jede Öko-Regelung nach Absatz 1 und
3.
die Festsetzung der geplanten Einheitsbeträge einschließlich der möglichen Festsetzung von geplanten Höchst- oder Mindestbeträgen oder beidem für die geplanten Einheitsbeträge jeder Öko-Regelung nach Absatz 1.
(3) Abweichend von § 2 Satz 2 können in einer Rechtsverordnung auf Grund der in § 2 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Vorschriften im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit unter Beachtung des § 19 weitere Öko-Regelungen geregelt werden. Die Mittel nach § 19 Absatz 1 Satz 2 sind vorrangig für weitere Öko-Regelungen für Weidehaltung in milchviehhaltenden Betrieben und zur innerbetrieblichen Verteilung von landwirtschaftlichen Flächen, die zur Verbesserung der Biodiversität bereitgestellt werden, zu verwenden.
(4) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft überprüft und evaluiert bis zum 31. Dezember 2024 die in diesem Gesetz vorgesehenen Instrumente zur Förderung von Umwelt, Klima und Tierwohl.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 17.7.2025 I Nr. 166

Sonst: Gem. § 36 Abs. 2 dieses G iVm Nr. 2 Bek. v. 5.12.2022 I 2262 tritt dieses G im Übrigen am 22.11.2022 in Kraft

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR300300021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 078a7d9fe9366b50b7958a15c0a09635705e444312d07603b721ee52f5f908e7

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • Anlage 3 GAPDZV(zu § 15 Absatz 2) Indikative Mittelzuweisungen in Euro für die in § 20 Absatz 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes genannten Öko-Regelungen

    „… ngen vgl. Fußnote) Öko-Regelung Antragsjahr 2023 Antragsjahr 2024 Antragsjahr 2025 Antragsjahr 2026 § 20 Absatz 1 Nummer 1 GAPDZG 326 273 710 336 005 670 330 500 464 268 268 869 § 20 Absatz 1 Nummer 2 GAPDZG 120 315 992 161 510 657 164 333 859 155 8 …“