GAPDZG
§ 20Festlegung der Öko-Regelungen
Gesetz zur Durchführung der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik finanzierten Direktzahlungen
- 1.
- eine Bereitstellung von Flächen zur Verbesserung der Biodiversität und Erhaltung von Lebensräumen durch:
- a)
- nichtproduktive Flächen auf Ackerland über den sich aus oder auf Grund von § 11 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes ergebenden verpflichtenden Anteil hinaus,
- b)
- Anlage von Blühstreifen oder -flächen auf Ackerland, das der Betriebsinhaber nach Buchstabe a bereitstellt,
- c)
- Anlage von Blühstreifen oder -flächen in Dauerkulturen oder
- d)
- Altgrasstreifen oder -flächen in Dauergrünland,
- 2.
- ein Anbau vielfältiger Kulturen mit mindestens fünf Hauptfruchtarten im Ackerbau einschließlich des Anbaus von Leguminosen mit einem Mindestanteil von 10 Prozent,
- 3.
- die Beibehaltung einer agroforstlichen Bewirtschaftungsweise auf Ackerland und Dauergrünland,
- 4.
- die Extensivierung des gesamten Dauergrünlands des Betriebs,
- 5.
- die ergebnisorientierte extensive Bewirtschaftung von Dauergrünlandflächen mit Nachweis von mindestens vier regionalen Kennarten,
- 6.
- die Bewirtschaftung von Acker- oder Dauerkulturflächen des Betriebes ohne Verwendung von chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln,
- 7.
- die Anwendung von durch die Schutzziele bestimmten Landbewirtschaftungsmethoden auf landwirtschaftlichen Flächen in Natura 2000-Gebieten.
- 1.
- die Regelung der bei den Öko-Regelungen nach Absatz 1 einzuhaltenden Verpflichtungen,
- 2.
- die Festsetzung der indikativen Mittelzuweisung für jede Öko-Regelung nach Absatz 1 und
- 3.
- die Festsetzung der geplanten Einheitsbeträge einschließlich der möglichen Festsetzung von geplanten Höchst- oder Mindestbeträgen oder beidem für die geplanten Einheitsbeträge jeder Öko-Regelung nach Absatz 1.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 17.7.2025 I Nr. 166
Sonst: Gem. § 36 Abs. 2 dieses G iVm Nr. 2 Bek. v. 5.12.2022 I 2262 tritt dieses G im Übrigen am 22.11.2022 in Kraft
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR300300021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 078a7d9fe9366b50b7958a15c0a09635705e444312d07603b721ee52f5f908e7
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage 3 GAPDZV(zu § 15 Absatz 2) Indikative Mittelzuweisungen in Euro für die in § 20 Absatz 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes genannten Öko-Regelungen
„… ngen vgl. Fußnote) Öko-Regelung Antragsjahr 2023 Antragsjahr 2024 Antragsjahr 2025 Antragsjahr 2026 § 20 Absatz 1 Nummer 1 GAPDZG 326 273 710 336 005 670 330 500 464 268 268 869 § 20 Absatz 1 Nummer 2 GAPDZG 120 315 992 161 510 657 164 333 859 155 8 …“