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GAPDZG

§ 14Indikative Mittelzuweisung für die Junglandwirte-Einkommensstützung

Gesetz zur Durchführung der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik finanzierten Direktzahlungen

Die indikative Mittelzuweisung für die Junglandwirte-Einkommensstützung für jedes Antragsjahr ist der Betrag, der dem in der Unionsregelung für Deutschland vorgesehenen Mindestbetrag für das Ziel der Steigerung der Attraktivität für Junglandwirtinnen und Junglandwirte und der Unterstützung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte entspricht.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 17.7.2025 I Nr. 166

Sonst: Gem. § 36 Abs. 2 dieses G iVm Nr. 2 Bek. v. 5.12.2022 I 2262 tritt dieses G im Übrigen am 22.11.2022 in Kraft

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR300300021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 078a7d9fe9366b50b7958a15c0a09635705e444312d07603b721ee52f5f908e7

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