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GalvMstrV

§ 4Meisterprüfungsprojekt

Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Galvaniseur-Handwerk

(1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht. Die auftragsbezogenen Anforderungen an das Meisterprüfungsprojekt werden vom Meisterprüfungsausschuss festgelegt. Hierzu sollen Vorschläge des Prüflings berücksichtigt werden. Auf dieser Grundlage erarbeitet der Prüfling ein Umsetzungskonzept einschließlich einer Zeit- und Materialbedarfsplanung. Das Konzept hat er vor der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts dem Meisterprüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen. Der Meisterprüfungsausschuss prüft, ob das Umsetzungskonzept den auftragsbezogenen Anforderungen entspricht.
(2) Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Planungs-, Durchführungs-, Kontroll- und Dokumentationsarbeiten.
(3) Die Planungsunterlagen bestehen aus einem Entwurf, einer technischen Zeichnung, einem Fertigungsplan sowie einer Kalkulation. Auf der Grundlage der Planungsunterlagen ist
1.
eine Maßhartverchromung einschließlich Innenmaßverchromung mit entsprechenden Abdeckarbeiten an einem Bauteil durchzuführen,
2.
das Abscheiden einer Maßversilberung auf einem 24-teiligen Menübesteck aus Edelstahl und auf sechs Vorlegteilen mit einer Färbung oder mit einer partiellen Vergoldung durchzuführen oder
3.
das Abscheiden von mindestens vier sichtbaren, sauber voneinander abgegrenzten, dekorativen metallischen Niederschlägen und mindestens zwei dekorativen Färbungen auf einem Teil mit einer Mindestfläche von 10 Quadratdezimetern durchzuführen.
Die durchgeführten Arbeiten sind zu kontrollieren und zu dokumentieren.
(4) Die Bewertung der Planungsunterlagen wird mit 30 Prozent gewichtet, die Bewertung der durchgeführten Arbeiten mit 60 Prozent und die Bewertung der Kontroll- und Dokumentationsunterlagen, bestehend aus Messprotokollen, Prüfberichten und Nachkalkulation, mit 10 Prozent.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 81 V v. 18.1.2022 I 39

Sonst: Ersetzt V 7110-3-79 v. 25.6.1984 I 768 (GalvMstrV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR152200014

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ea0377fdaa5650ac4210fe6756ad4ced365b7bad67071e39ae77a10f27e062b0

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