(1) Beträge, die nicht entsprechend § 1 Absatz 1 und der §§ 2, 3, 4 und 7 verwendet wurden, sind in Höhe des Finanzierungsanteils des Bundes an den Bund zurückzuzahlen. Wird die Förderquote des Bundes gemäß § 4 überschritten, ist der überschießende Betrag an den Bund zurückzuzahlen.
(2) Zurückzuzahlende Bundesmittel sind zu verzinsen. Der Zins ist an den Bund abzuführen. Werden Bundesmittel entgegen § 6 Absatz 1 Satz 3 zu früh angewiesen, fallen für die Zeit der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen an. Der Zinssatz entspricht dem zum Zeitpunkt des Bundesmittelabrufs gültigen Zinssatz. Der Zinssatz bestimmt sich nach dem vom Bundesministerium der Finanzen jeweils durch Rundschreiben an die obersten Bundesbehörden bekannt gegebenen Zinssatz für Kredite des Bundes zur Deckung von Ausgaben. Der Zinssatz beträgt jedoch mindestens 0,1 Prozent jährlich.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 17.7.2025 I Nr. 174
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