GaFinHG
§ 10Verwaltungsvereinbarung
- 1.
- die weitere Ausgestaltung der Förderbereiche,
- 2.
- die Aufnahme einer Mindestfördersumme,
- 3.
- die Ausgestaltung der jeweiligen, im Einvernehmen mit dem Bund zu erstellenden Länderprogramme zur Verwendung der Finanzhilfen,
- 4.
- das Antragsverfahren bei den Ländern,
- 5.
- ein Bund-Länder-Koordinierungsgremium,
- 6.
- die Rückzahlung von Bundesmitteln,
- 7.
- die Bewirtschaftung und Abrechnung der Finanzhilfen des Bundes einschließlich der Berichte zur Überprüfung ihrer Verwendung und zur Entwicklung des Ausbaustands sowie
- 8.
- die Evaluation der Finanzhilfen des Bundes.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 17.7.2025 I Nr. 174
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR460300021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): bc4ba2fbd06e9ba68d4d6bdde2c91813402d8b4bc983bbe20b16201f761f5799