(1) Der in § 1 Absatz 2 und 3 Satz 1 festgelegte Betrag (2,75 Milliarden Euro) wird gemäß dem Königsteiner Schlüssel in der zum 12. Oktober 2021 geltenden Fassung nach folgenden Prozentsätzen auf die Länder verteilt:
Land
Königsteiner Schlüssel für das Jahr 2019
Tranchen in €
Baden-Württemberg
13,04061
358 616 775
Bayern
15,56072
427 919 800
Berlin
5,18995
142 723 625
Brandenburg
3,02987
83 321 425
Bremen
0,95379
26 229 225
Hamburg
2,60343
71 594 325
Hessen
7,43709
204 519 975
Mecklenburg-Vorpommern
1,98045
54 462 375
Niedersachsen
9,39533
258 371 575
Nordrhein-Westfalen
21,07592
579 587 800
Rheinland-Pfalz
4,81848
132 508 200
Saarland
1,19827
32 952 425
Sachsen
4,98208
137 007 200
Sachsen-Anhalt
2,69612
74 143 300
Schleswig-Holstein
3,40578
93 658 950
Thüringen
2,63211
72 383 025
(2) Der Betrag nach § 1 Absatz 3 Satz 2 wird gemäß dem Königsteiner Schlüssel in der zum 12. Oktober 2021 geltenden Fassung auf die Länder verteilt.
(3) Der Betrag der Mittel nach § 1 Absatz 2 und 3, der nicht bis zum Stichtag 31. Dezember 2028 bewilligt worden ist, wird umverteilt und fließt im Verhältnis des den Ländern nach Absatz 1 zustehenden Anteils den Ländern zu, die die zur Verfügung gestellten Mittel vollständig bewilligt haben. Eine Umverteilung findet ab einem Gesamtvolumen von 65 000 Euro statt. Wird dieses Gesamtvolumen nicht erreicht, werden die nicht bewilligten Mittel an den Bundeshaushalt abgeführt. Mittel, die den Ländern nach dem 31. Dezember 2028 im Rahmen der Umverteilung bereitgestellt werden, müssen vollständig bis zum 30. Juni 2029 bewilligt werden.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 17.7.2025 I Nr. 174
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