GaFinHG
§ 4Förderquote
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 17.7.2025 I Nr. 174
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR460300021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): bc4ba2fbd06e9ba68d4d6bdde2c91813402d8b4bc983bbe20b16201f761f5799
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- Art 104c GG
„… des öffentlichen Finanzierungsanteils der nach § 3 förderfähigen Ausgaben eines Landes im Sinne von Artikel 104c des Grundgesetzes. Die Eigenmittel freier Träger können auf den Finanzierungsanteil der Länder angerechnet werden, soweit der verbleibend …“